Haus- & Badeordnung

 

 

1.

Allgemeines

1.1

Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit und ist für alle Gäste verbindlich. Mit dem Betreten des Grundstückes erkennt jeder Gast die Haus- und Badeordnung an. Bei Nutzung besonderer Einrichtungen des Bades (z. B. Sauna, Rutschen) gelten gegebenenfalls zusätzlich die entsprechend aushängenden Nutzungsordnungen.

1.2

Die Haus- und Badeordnung gilt für den gesamten Bäderbetrieb. Bei Sonderveranstaltungen sowie dem Schul- und Vereinsschwimmen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

 

 

2.

Badegäste

2.1

Die Benutzung des Bades ist grundsätzlich während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rahmen der Haus- und Badeordnung möglich.

2.2

Der Zutritt ist nicht gestattet

- Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,

- Personen, die Tiere mit sich führen,

- Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit, offenen Wunden,

   Hautveränderungen oder Anfallskrankheiten leiden,

- Personen, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken
   nutzen wollen, es sei denn, dies ist ausdrücklich von dem Betreiber genehmigt.

2.3

 

 

 

2.4

Folgendem Personenkreis ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet:

- Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können,

- Personen, die erheblich geistig oder körperlich eingeschränkt sind,

Folgendem Personenkreis ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten volljährigen Aufsichtsperson gestattet:

- Kinder unter 8 Jahren

- minderjährige Nichtschwimmer (Voraussetzung, um als Schwimmer anerkannt zu werden, ist mindestens das Deutsche Schwimmabzeichen Bronze. Auf Verlangen ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Ausnahmsweise kann der Nachweis vor Ort durch ein Probeschwimmen in Begleitung von Badpersonal angetreten werden. Über Eignung von Nachweisen entscheidet das Badpersonal.) und

- Jugendliche bis 17 Jahre (für den Besuch der Sauna).

 

 

 

Entgelte

3.1

Die Preise werden über die ausgehängte Preisliste und über Prospekte bekannt gegeben und sind Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung.

3.2

Der Gast muss im Besitz einer gültigen Zutrittsberechtigung für die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen sein. Zutrittsberechtigungen gelten nur einmal am Kauftag.

3.3

Das Wechselgeld ist sofort nach Erhalt vom Gast zu prüfen. Eine Reklamation ist nur möglich, wenn der Gast nachweist, zu wenig Wechselgeld erhalten zu haben.

3.4

Gelöste Zutrittsberechtigungen werden nicht zurückgenommen, Entgelte nicht zurückgezahlt. Für verlorene Zutrittsberechtigungen wird kein Ersatz geleistet.

3.5

Soweit Datenträger des Zahlungssystems ausgegeben werden, dienen diese als Zeiterfassungsmedium.

3.6

Bei Verlust der Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln, Datenträgern des Zahlungssystems oder Leihsachen wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt, der den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt. Dem Gast ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.

 

 

4.

Öffnungs- und Badezeiten

4.1

Die Öffnungszeiten werden über Aushänge und Prospekte bekannt gegeben und sind Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung.

4.2

Die Benutzung des Bades und seiner Einrichtungen oder Teilen davon kann aus wichtigem Grund eingeschränkt oder gänzlich aufgehoben werden. Ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes besteht in einem solchen Fall nicht, es sei denn, die Nutzungseinschränkung beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Verschulden des Betreibers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht) und der Gast wurde vor Erwerb/Vorlage der Zutrittsberechtigung über die Nutzungseinschränkung nicht informiert.

4.3

Die Nutzungszeit schließt das Aus- und Ankleiden ein und beginnt bzw. endet mit Passieren des Eingangsdrehkreuzes. Die Nutzungszeit richtet sich nach dem gewählten Tarif. Bei Überschreitungen der Nutzungszeit besteht Nachzahlungspflicht.

 

 

5.

Verhalten im Bad

5.1

Die Gäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und Sauberkeit zuwiderläuft.

5.2

Die Einrichtungen des Bades sind pfleglich zu behandeln. Der Gast haftet für von ihm schuldhaft verursachte Verunreinigungen und Beschädigungen. Die Mitarbeiter haben zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen das Recht, die Identität des Verursachers festzustellen.

5.3

Eigene Speisen und Getränke dürfen nicht mitgebracht werden. Die im Restaurant bzw. Cafe sowie am Freibad-Kiosk erworbenen Speisen und Getränke sind in den dafür vorgesehenen Bereichen zu verzehren. Der Genuss von alkoholischen Getränken ist im Freizeitbad grundsätzlich untersagt.

5.4

Das Rauchen in den Gebäuden ist untersagt. Das Rauchen ist nur an den gesondert gekennzeichneten Stellen gestattet. Die Liegewiesen sind von Zigarettenresten freizuhalten.

5.5.

Zerbrechliche Gegenstände (z. B. Glas, Keramik, Porzellan) dürfen nicht mit in das Bad gebracht werden.

5.6

Das Mitbringen oder die Nutzung von Musikinstrumenten, Tonwiedergabegeräten oder Fernsehgeräten ist untersagt.

5.7

Fundsachen können bei den Mitarbeitern abgegeben werden. Fundsachen werden 14 Tage aufbewahrt und danach dem örtlichen Fundamt übergeben. Schränke und Wertfächer, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden von den Mitarbeitern geöffnet. Der Inhalt wird danach als Fundsache behandelt.

5.8

Vor der Nutzung des Schwimmbades oder der Sauna muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Darüberhinausgehende Körperpflege (z. B. Rasieren, Nägel schneiden) ist aus hygienischen Gründen nicht erlaubt. Die Verwendung von Seife, Duschgel o. ä.  außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet.

5.9

Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.

5.10

Der Aufenthalt im Bad ist nur in geeigneter Badekleidung gestattet (ausgenommen Duschanlagen).

5.11

Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.

5.12

Die Nutzung von Sprunganlagen ist nur nach Freigabe durch die Mitarbeiter gestattet. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass

- der Sprungbereich frei ist,

- nur eine Person die Sprunganlage betritt.

Das Unterschwimmen des Springbereiches bei Freigabe der Sprunganlage ist untersagt. Um Unfälle zu vermeiden, ist der Sprungbereich zügig zu verlassen.

5.13

Die Nutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräten) und Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung der Mitarbeiter gestattet.

5.14

Ballspiele dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen ausgeübt werden.

5.15

Die Liege- und Sitzgelegenheiten dürfen nur mit einer Unterlage benutzt werden. Das Reservieren von Stühlen und Liegen ist nicht gestattet.

5.16

Das Fotografieren und Filmen ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung durch den Betreiber.

5.17

Unfälle, insbesondere mit Personenschäden, sind unverzüglich den Mitarbeitern anzuzeigen.

5.18

Nichtschwimmern ist die Benutzung der Schwimmbecken grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, sie nehmen in entsprechender Begleitung an Schwimmkursen teil oder nutzen das Schwimmbecken in Begleitung von Personen mit einer Ausbildung zur Lebensrettung. Kleinkinder müssen geeignete Schwimmhilfen tragen. Die Aufsichtspflicht verbleibt bei den Eltern.

5.19

Aufgüsse dürfen nur von den Mitarbeitern durchgeführt werden. Die Saunakabinen sind bekleidet und mit einer Unterlage zu benutzen. Die Benutzung von Handys ist in der Saunalandschaft grundsätzlich verboten.

5.20

Die Nutzung der Textilsauna ist Kindern / Jugendlichen unter 18 Jahren nur in Begleitung der Eltern / einer verantwortlichen Begleitperson gestattet.

   

6.

Aufsicht und Hausrecht

6.1

Die Mitarbeiter sorgen für Sicherheit, Ordnung, Sauberkeit, die Einhaltung der Haus- und Badeordnung und üben das Hausrecht aus. Der Gast hat Anordnungen der Mitarbeiter Folge zu leisten.

6.2

Gäste, die die Sicherheit und Ordnung gefährden, andere Gäste belästigen oder gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können ohne Erstattung des Entgeltes vorübergehend oder dauerhaft des Bades verwiesen werden.

 

 

7.

Haftung

7.1

Die Gäste benutzen das Bad einschließlich der Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, das Bad und die zugehörigen Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.

7.2

Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften – außer für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Haftung für Schäden aller Art ausgeschlossen.

7.3

Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch für Schäden an den auf Parkflächen des Bades abgestellten Fahrzeugen.

7.4

Dem Gast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Der Betreiber übernimmt keinerlei Bewachung oder Sorgfaltspflicht. Für den Verlust von mitgebrachten Wertsachen, Bargeld und Bekleidung oder Beschädigung dieser durch Dritte, haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes und/oder eins Wertfaches werden keine Verwahrpflichten begründet. In der Verantwortung des Gastes liegt es, bei der Benutzung von Garderobenschränken und Wertfächern insbesondere diese zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.

 

 

8.

Schulischer Schwimmunterricht

8.1

Außerhalb des öffentlichen Badebetriebes wird das „Soestebad Cloppenburg“ für schulischen Schwimmunterecht genutzt. Der Badbetreiber stellt das „Soestebad Cloppenburg“ mit den notwendigen Einrichtungen -soweit vorhanden- zur Durchführung des schulischen Schwimmunterrichts zur Verfügung und überträgt dem unterrichtenden Lehrer sämtliche Aufsichtspflichten. Eine Haftung des Badbetreibers für den Schulbetrieb besteht nicht. Aufsichtspersonal wird nicht vom Badbetreiber gestellt.

8.2

Für die Durchführung des Schulbetriebes wird die dem jährlichen Belegungsplan für den Schulbetrieb zu entnehmende Übungsfläche zur Verfügung gestellt. Der Lehrer hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die Teilnehmer des Übungsbetriebs nur in den jeweils zur Verfügung gestellten Übungsflächen aufhalten. Ein Anspruch auf Nutzung bestimmter Bahnen besteht nicht. Der Badbetreiber ist zudem berechtigt, aus betrieblichen Gründen die Benutzung für einen bestimmten Zeitraum einzuschränken oder zu sperren.

8.3

Die jeweilige Benutzungszeit richtet sich nach dem Belegungsplan. Alle festgesetzten Benutzungszeiten sind Beckenbenutzungszeiten. Der Umkleidebereich darf 15 Minuten vor der Beckennutzungszeit betreten werden und hat 20 Minuten nach der Beckennutzungszeit geräumt zu sein. Für Vorbereitungsarbeiten ist es dem Lehrer gestattet, 15 Minuten vor der Schülergruppe die Schwimmhalle zu betreten. Die zu unterrichtende Schülergruppe hat das Bad geschlossen zu betreten und zu verlassen. Nach Schluss der Schulstunde ist sicherzustellen, dass sich keine Schüler mehr im Bad aufhalten.

8.4

Sind mehrere Schulklassen gleichzeitig im Bad, ist gegenseitige Rücksichtnahme zu üben, um einen geordneten und sicheren Unterricht zu gewährleisten.

8.5

Die Überlassung von Nutzungszeiten und Bahnen an Dritte ist nur bei vorheriger Zustimmung des Badbetreibers gestattet.

8.6

Der verantwortliche Lehrer ist verpflichtet, vor Beginn des Schulbetriebes das Bad und seine Einrichtungen (z.B. Sprunganlagen) auf den ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen.

8.7

Der Lehrer hat sich in die örtlichen Gegebenheiten und die Fluchtwege, das vorhandene Rettungsgerät und die Erste-Hilfe-Einrichtungen  und den Notfallplan für den Fall von schwerwiegenden Betriebsstörungen einweisen zu lassen.

8.8

Der unterrichtende Lehrer hat bei erkennbaren Betriebsstörungen – z.B. Chlorgasausbruch, Stromausfall, Brand – sowie bei schweren Unfällen unverzüglich die im Notfallplan angegebenen Maßnahmen zu ergreifen. Besondere Vorkommnisse sind dem Badbetreiber umgehend telefonisch oder schriftlich mitzuteilen. Sie sind außerdem in den täglichen Nachweis (z.B. Betriebsbuch) einzutragen.

8.9

Nach Schluss des Schwimmunterrichts sind die während des Unterrichts aufgetretenen Schäden – z.B. Defekte an der Duschanlage oder an der Sprunganlage – entsprechend der Einweisung mitzuteilen. Fundgegenstände werden in das Betriebsbuch eingetragen.

8.10

Während der Nutzung des Bades für den Schulbetrieb ist der unterrichtende Lehrer für die geordnete und sichere Durchführung des Schulbetriebes und für die sachgemäße Behandlung der benutzten Bereiche des Bades sowie seiner Ausstattung und Geräte verantwortlich. Ferner erstreckt sich die Verantwortung des Lehrers insbesondere auf die Beckenaufsicht, die Wasserrettung sowie auf Wiederbelebung, Erste Hilfe und die Absetzung des Notrufs.

8.11

Dem unterrichtenden Lehrer obliegt es, für eine ordnungsgemäße Wasseraufsicht Sorge zu tragen. Er muss über die entsprechende Qualifikation verfügen. Es sind die jeweils gültigen Richtlinien für den Schulsport des Landes Niedersachsen zu beachten.

8.12

Den Anordnungen der Beauftragten des Badbetreibers ist Folge zu leisten. Das Bad - einschließlich aller benutzten Einrichtungen und Geräte - ist pfleglich zu behandeln und nur seiner Bestimmung entsprechend sachgemäß zu benutzen. Alle beweglichen Geräte sind nach der Benutzung wieder an die dafür vorgesehenen Plätze zu bringen. Durch Teilnehmer am Schulbetrieb beschädigte Einrichtungen und Geräte sind umgehend dem Badbetreiber zu melden.

8.13

Das Personal des Badbetreibers ist berechtigt, während des Übungsbetriebes seine dienstlichen Aufgaben, wie beispielsweise Reinigungsarbeiten, durchzuführen, wenn der Schulbetrieb dadurch nicht wesentlich behindert wird.

 

 

9.

Sonstiges

9.1

Der Verkauf der Eintritte und der Nebenleistungen erfolgt im Namen und für Rechnung der Stadt Cloppenburg.

9.2

Wir weisen darauf hin, dass verschiedene Bereiche videoüberwacht werden.

 

 

10.

Inkrafttreten

 

Diese Haus- und Badeordnung tritt mit Aushang in Kraft und ersetzt alle vorhergehenden Fassungen.

 

 

 

Wünsche, Anregungen und Beschwerden nehmen die Mitarbeiter gerne entgegen.

 

Cloppenburg, den 18.07.2024

 

 

Gez.

Neidhard Varnhorn

(Bürgermeister)